Rechtliche Fragen

Die nachstehenden Fragen und Antworten wurde mit größter Sorgfalt erstellt, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können. 

Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Wie ist die steuerrechtliche Behandlung?

 

In der Anwartschaftsphase:
Die Zuwendungen des Arbeitgebers stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Somit ergeben sich bei Arbeitgeberfinanzierung keine steuerlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Bei Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer durch das geringere steuerpflichtige Bruttogehalt eine Steuerersparnis.

In der Leistungsphase:
Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und somit lohnsteuerpflichtig gemäß § 19 EStG. Zu berücksichtigen sind der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Bei einer einmaligen Kapitalleistung kann die Vergütung durch Anwendung der Füntelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert werden.

 

 

Wie ist die steuerrechtliche Behandlung beim Arbeitgeber?

 

In der Anwartschaftsphase:
Die Zuwendungen des Trägerunternehmens (AG) an die Unterstützungskasse (in Höhe der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung) sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig und wirken sich für den Arbeitgeber somit gewinn- und steuermindernd aus.

Da die Unterstützungskasse die Rückdeckungsversicherung als Versicherungsnehmerin abschließt und bezugsberechtigt ist, entfällt eine Aktivierung beim Arbeitgeber und somit ein Ausweis in der Bilanz. Durch die kongruente Rückdeckung ist auch kein Ausweis im Bilanzanhang erforderlich, da keine Unterdeckung besteht.

In der Leistungsphase:
Es ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

Wie ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer?

 

In der Anwartschaftsphase:
Die Zuwendungen des Arbeitgebers stellen keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte dar. Erfolgt die Finanzierung durch Entgeltumwandlung, sind 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2016: 2.976 Euro) beitragsfrei. (Achtung: Der Betrag gilt zusätzlich zu einer ggf. bestehenden Direktversicherung, über die die Sozialversicherungsfreiheit bereits ausgeschöpft wird!)

In der Leistungsphase:
Bei Rentenleistungen wird der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung fällig. Bei Kapitalleistungen wird der Beitrag auf 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre (120 Monate) lang erhoben. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer entfällt die Beitragspflicht.

 

 

Wann sind die Zuwendungen und Verwaltungskosten Betriebsausgaben?

 

Die Zuwendungen an eine versicherungsförmige U-Kasse sind gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar.

Auch die Verwaltungskosten und die Beiträge an den PSVaG sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen sind:

 

  • Ein schriftlicher Leistungsplan.
  • Beiträge sind in gleich bleibender oder steigender Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rentenbeginn vereinbart.
  • Die Versorgung wird aufgrund betrieblicher Veranlassung zugesagt (z.B. Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen).
  • Eine Abtretung oder Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.

 

 

Ist es richtig, dass die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt?

 

Der Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Versorgungsleistungen wird gesetzlich ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass ansonsten die Unterstützungskasse als ein Versicherungsunternehmen zu bewerten wäre und dann der Versicherungsaufsicht unterliegen würde. Das hätte zur Folge, dass die Zuwendungen an die Unterstützungskasse für Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern wären. 

 

Verwendet die Unterstützungskasse die Zuwendungen zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die Versorgungsberechtigten (sogenannte rückgedeckte Unterstützungskasse), unterliegt das Kapital aus der Versicherung automatisch der Versicherungsaufsicht (BaFin), dem die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind.

 

Die Versorgungsberechtigten werden durch den fehlenden Rechtsanspruch allerdings nicht benachteiligt. Faktisch ist ein Anspruch auf Leistungen für den Arbeitnehmer allein durch diverse Rechtssprechungen der Arbeitsgerichte gegeben.  Somit hat der fehlende Rechtsanspruch laut Legaldefiniton im Betriebsrentengesetz nach geltendem Recht für den Arbeitnehmer keine Bedeutung mehr.

 

 

Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

 

Nicht beherrschende GGF:

Versorgungsanwärter mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und Leistungsbezieher erhalten trotzdem Ihre Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert.

 

Der PSV steht bei Insolvenz für die Versorgungszusagen ein.

 

Welche Ansprüche und in welcher Höhe diese abgesichert sind, lässt sich unter www.psvag.de nachlesen.

 

Beherrschende GGF: 

Die jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich für den Versorgungsanwärter abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der Unterstützungskasse an den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird dem Versorgungsanwärter ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt. 

 

 

Besonderheit GGF: Wie sind die Voraussetzungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF ab 50 % Beteiligung) für die steuerliche Anerkennung?

 

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine rückgedeckte Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird:
 

Wirksamkeit

 

  • Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ist erforderlich.
  • Gegebenenfalls ist für den GGF die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erforderlich.

 

Eindeutigkeit

 

  • Das Rentenbeginnalter muss mindestens 62 Jahre und darf höchstens 70 Jahre betragen.
  • Die Zusage muss schriftlich und eindeutig formuliert sein.

 

Erdienbarkeit

 

Grundsätzlich gelten arbeitgeberfinanzierte zugesagte Leistungen bei beherrschenden GGF als (noch) erdienbar, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt.

Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Leistung aus einer Gehaltsumwandlung sind auch kürzere Laufzeiten möglich. Bei einem nicht beherrschenden GGF reicht ein Zeitraum von drei Jahren aus, wenn der GGF zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns dem Betrieb bereits mindestens 12 Jahre angehört hat. Unabhängig von der Restdienstzeit fehlt es stets an der Erdienbarkeit, wenn der beherrschende GGF bei Vertragsbeginn bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

 

Angemessenheit

 

Bei der Angemessenheit sind zwei Komponenten zu beachten: Die Angemessenheit der Altersversorgung (Stichwort: Überversorgungsverbot) und die Angemessenheit der Gesamtbezüge.

 

1. Überversorgungsverbot: d.h. die gesamte Altersversorgung darf maximal 75% sämtlicher Aktivbezüge (zum Bilanzstichtage) erreichen.

 

Aktivbezüge sind im Sinne des § 2 Lohnsteuer Durchführungsverordnung (LStDV) zu verstehen; darunter fallen also fixe und variable Barbezüge (Gehalt, Weihnachtsgeld, Tantieme etc.) sowie Sachbezüge (z.Bsp. Dienstwagen).

Zur Altersversorgung rechnen auch eine gesetzliche Rente und andere betriebliche Versorgungen

 

2. Angemessenheit der Gesamtbezüge: Zu den Gesamtbezügen eines GGF zählen nicht nur das Gehalt, sondern auch alle geldwerten Vorteile, z.B.:

  • Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage): Eine Pensionszusage wird hierfür mit der sog. „fiktive Jahresnettoprämie“ bewertet (fiktiver Beitrag für eine entsprechendes Versicherung ohne Abschluss – und Verwaltungskosten im Zeitpunkt der Zusage und mit Zinsfluß von 6%)
  • Sachbezüge
  • Übernahme von Sozialabgaben, Krankenversicherung, Handy-Kosten etc

 

 

Wartezeit (Probezeit)

 

  • Eine sofort nach Eintritt in das Unternehmen eingerichtete Versorgung erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an (Ausnahme: Gehaltsumwandlung).
  • Eine Wartezeit von 2 bis 3 Jahren ist in der Regel ausreichend anzusehen(Ausnahme: Gehaltsumwandlung).
  • Bei Neugründungen muss zusätzlich eine Mindestzeitraum zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens von regelmäßig 5 Jahren eingehalten werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine genauere Abschätzung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit möglich ist (z.B. „management – buy – out oder einer Gehaltsumwandlung)

 

 

Besonderheit für GGF nach einer sozialversicherungsfreien Beurteilung

 

Bei geschäftsführende Gesellschaftern, die nicht rentenversicherungsfrei sind, geht man von einer ersetzenden Zusage aus und damit von einer steuerlichen Anerkennung ohne Berücksichtigung einer Probezeit für die Unterstützungskassenversorgung, wenn die Höhe der Beiträge dieselben sind, die der Geschäftsführer vorher gezahlt hatte, als er noch rentenversicherungspflichtig war. 

Druckversion | Sitemap
© Varmony

Anrufen

E-Mail